Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen

Wenn ein Stromversorger seine Preise erhöhen möchte, kann er dies nicht ohne Weiteres tun – er muss sich an einige Regelungen halten. Die erste Regel lautet, dass Kunden im Vorfeld über Preiserhöhungen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Ebenfalls ist er dazu verpflichtet, dass er im zugehörigen Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht hinweist.
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Jeder Stromanbieterkunde in Deutschland hat das Recht dazu, im Falle einer Preiserhöhung den Stromversorger zu wechseln – ganz egal, um welchen Anbieter es sich auch handelt. Worauf bei der Kündigung in diesem Fall zu achten ist und welche Hürden es zu meistern gilt, stellen wir nachfolgend genauer vor.

Die Tarifänderungen erkennen – darauf sollten Kunden achten

Oft ist es gar nicht so leicht, eine Preiserhöhung als solche zu erkennen. Sowohl Energie- als auch Gasversorger sind zwar dazu verpflichtet, ihre Kunden über veränderte Konditionen zu informieren – dennoch müssen diese Informationen auch verständlich sein. Und genau da hapert es oft in der Praxis. Es gibt zwar durchaus Anbieter, welche mit klaren Aussagen darüber informieren, dass die Preise erhöht werden und darunter eine übersichtliche Tabelle mit den Preisunterschieden aufzeigen. Doch dies ist leider nicht immer so – viele Energieversorger verstecken die Preiserhöhung in langen Briefen, die auf den ersten Blick wie Sonderangebote oder Werbung wirken. Daher gilt, jedes eintreffende Schreiben vom Energieversorger genau zu prüfen – denn häufig versteckt sich irgendwo ein Hinweis darauf, dass die Preise in naher Zukunft ansteigen werden.

Weist ein Stromversorger in einer schriftlichen Mitteilung zudem auf das Sonderkündigungsrecht hin, ist die Sachlage klar – denn dies tut er nicht freiwillig, sondern weil er im Zuge einer Preisänderung gesetzlich dazu verpflichtet ist. Kunden sollten sich in diesem Fall entweder genauer nach den Änderungen erkundigen oder das Sonderkündigungsrecht nutzen und sich einen anderen Stromversorger suchen.

Der Ausfall von Boni rechtfertigt kein Sonderkündigungsrecht

Es gibt eine Besonderheit, in der Kunden trotz einer Preiserhöhung kein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen können. Hierbei handelt es sich um eine Tarifanpassung nach dem Wegfall des Neukundenbonus, der im Normalfall lediglich für die ersten 12 oder 24 Monate gültig ist. Über diese Veränderung ist man jedoch für gewöhnlich bereits beim Vertragsabschluss informiert – genau deshalb sollten die Konditionen im Vorfeld genau geprüft werden. Tatsächlich ist es bei den meisten Energieversorgern gang und gäbe, dass Kunden in den ersten zwei Jahren weniger bezahlen, später jedoch ein Aufschlag anfällt. Ist dies bereits bei Vertragsabschluss bekannt, können Kunden später kein Sonderkündigungsrecht nutzen, denn sie haben den Vertrag so unterschrieben.

Wichtig: Die Kündigungsfrist nicht verstreichen lassen

Verbraucher müssen rechtzeitig vor einer Preiserhöhung informiert werden – dies ist inzwischen sogar gesetzlich festgelegt. Befindet man sich in der Grundversorgung, muss der Anbieter mindestens sechs Wochen vor der Preiserhöhung eine entsprechende Information auf dem Postweg versenden. Für alle anderen Stromkunden gilt, dass die schriftliche Mittelung vor dem Ende der regulären Abrechnungsperiode eintrifft. Wenn der Energieversorger zum Beispiel stets im April die jährliche Abrechnung zuschickt, kann es passieren, dass im März eine Preiserhöhung angekündigt wird. Ob der Kunde per E-Mail oder auf dem Postweg darüber in Kenntnis gesetzt wird, ist jedoch nicht klar festgelegt und variiert von Anbieter zu Anbieter.

Doch auch dann, wenn die Preiserhöhung erst in vier bis sechs Wochen greifen soll, gilt es schnell zu handeln. Möchte man den Vertrag kündigen, sollte man nicht zögern und den Brief sofort abschicken – am besten per Einschreiben, um sicherzugehen, dass er auch angekommen ist. Denn einige Stromversorger schreiben eine bestimmte Frist vor, bis zu welchem Zeitpunkt der Kunde die Sonderkündigung eingereicht haben muss. Darüber hinaus hat man bei einer frühzeitigen Abwicklung die Möglichkeit, noch ganz in Ruhe einen neuen Stromanbieter ausfindig machen zu können. Ganz wichtig ist darüber hinaus, im Kündigungsschreiben um eine schriftliche Bestätigung zu bitten. Erhält man diese – was meist nach etwa einer Woche der Fall sein sollte – ist man rechtlich abgesichert und kann zum entsprechenden Zeitpunkt aus dem Vertrag austreten.

Probleme lauern hingegen dann, wenn man zu lange mit der Kündigung wartet. Denn dann kann es passieren, dass der gewünschte neue Versorger noch nicht bereit ist und noch keinen Strom liefern kann. Ein Lieferantenwechsel darf nach deutschem Gesetz bis zu drei Wochen lang in Anspruch nehmen. Doch keine Sorge – man wird durchgehend mit Strom versorgt. Sollte es wirklich zu einem Engpass kommen, springt zwischenzeitlich automatisch der Grundversorger ein, bis der neue Energieanbieter die Versorgung aufnehmen kann. Man muss also nicht befürchten, plötzlich im Dunkeln zu sitzen.